Gesetzlich bestätigt – Seit dem Jahre 1992 hat der Europäische Gerichtshof insgesamt elf Mal entschieden, das ein gegenseitiges Anerkennungspostulat besteht.
Insbesondere ist der Besitz und der Erwerb eines solchen EU-Führerscheins als Beweis dafür anzusehen, das der Inhaber des EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Und zwar Mindestvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zuletzt am 17. Januar 2014 zum Aktenzeichen 16a, 1292/10 entschieden und taucht immer wieder in den Urteilsbegründungen auf.
Die Ausstellung des EU-Führerscheins ist zunächst ein Beleg dafür das die Voraussetzungen vom Ausstellerstaat überprüft worden sind, und die deutschen Behörden und die deutschen Gerichte sind zunächst an diese Feststellungen gebunden.
Diese Grundsätze wurden mehrfach von deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt – zuletzt durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 16a, 1292/10) am 17. Januar 2014.
Das bedeutet für Sie:
Ein legal ausgestellter EU-Führerschein ist uneingeschränkt gültig.
Deutsche Behörden & Gerichte sind an die Entscheidung des Ausstellerstaates gebunden.
Die Rechtsprechung bestätigt: Ein EU-Führerschein darf nicht einfach verweigert oder infrage gestellt werden.
Fazit: Ein EU-Führerschein ist eine sichere & rechtlich anerkannte Möglichkeit, wieder mobil zu werden – ohne MPU & mit voller Gültigkeit!
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